Verkaufs- und Lieferbedingungen für gewerbliche Kunden
1. Geltungsbereich
(1) Für die Verträge zwischen NEBU-TEC International med. Produkte Eike Kern GmbH (nachfolgend NEBU-TEC) und dem Kunden gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Kunden aktuellen Fassung, gleich ob diese online (z. B. im Onlineshop) oder offline (z. B. per Telefon) abgeschlossen wurden. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt NEBU-TEC nicht an, es sei denn, NEBU-TEC hat ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn NEBU-TEC in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB i. V. m. § 14 BGB.
2. Vertragspartner
Vertragspartner des Kunden ist NEBU-TEC International med. Produkte Eike Kern GmbH, Geschäftsführerin Eike Kern und Eva-Maria Kern, Kreuzfeldring 17, 63820 Elsenfeld, Handelsregister: Amtsgericht Aschaffenburg, HRB 9028.
3. Vertragsschluss im Online-Bereich
(1) Die Darstellungen der Produkte im Onlineshop stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, nicht jedoch ein rechtlich bindendes Angebot von NEBU-TEC dar. Der Kunde kann das von ihm ausgewählte Produkt in den Warenkorb legen. Durch das Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ oder des entsprechenden Zahlungsbuttons gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über das von ihm ausgewählte Produkt ab. Vor Abschicken dieser Bestellung kann der Kunde die Daten jederzeit ändern und einsehen. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch Setzen eines Hakens unter „Ich habe die AGB gelesen und bin mit ihnen einverstanden.“ diese Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in sein Angebot aufgenommen hat.
(2) NEBU-TEC schickt dem Kunden eine automatische Bestellbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Kunden nochmals aufgeführt wird. In dieser E-Mail wird dem Kunden der Vertragstext (bestehend aus der Bestellung und den Verkaufs- und Lieferbedingungen) von NEBU-TEC auf einem dauerhaften Datenträger (per E-Mail) zugesandt. Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert.
(3) Bei Abschluss eines Kaufvertrages i.S.v. § 433 BGB gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes vereinbart ist.
4. Vertragsschluss im Offline-Bereich
(1) Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so kann NEBU-TEC dieses innerhalb von zwei Wochen in Textform annehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich NEBU-TEC Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen Zustimmung von NEBU-TEC.
(3) Soweit NEBU-TEC einem Kunden ein schriftliches Angebot unterbreitet und soweit nichts anderes vereinbart ist, hält sich NEBU-TEC an das Angebot für die Zeit von zwei Wochen nach Abgabe gebunden. Im Einzelfall kann eine längere Bindungsfrist vereinbart werden. Der Kunde kann das Angebot in Textform annehmen.
(4) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart, nur annähernd maßgebend. Die Darstellungen der Produkte im Internet und in Prospekten stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, nicht jedoch ein rechtlich bindendes Angebot von NEBU-TEC dar. (5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Bei Online-Bestellungen: Die auf den Produktseiten genannten Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer und sonstige Preisbestandteile, allerdings nicht die Versand- und Verpackungskosten. Ansonsten gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preise. Diese ergeben sich aus der aktuellen Preisliste.
(2) Bei Offline-Bestellungen: Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise „ab Werk“. Die Höhe der Versandkosten werden dem Unternehmer vor Vertragsschluss mitgeteilt. Die Versand- und Verpackungskosten werden gemeinsam mit der Ware in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen eingeschlossen. Evtl. Einfuhr-Umsatzsteuer trägt der Kunde. Soweit der Kunde eine Expresslieferung wünscht, hat er auch diese Kosten zu tragen. Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden Eigentum des Kunden.
(3) Bei Online-Bestellungen: Die Zahlung erfolgt wahlweise per Vorkasse oder PayPal. Bei Auswahl der Zahlungsart Vorkasse erhalten Sie die Bankverbindung mit der Bestellbestätigung. Die Lieferung der Ware erfolgt nach Zahlungseingang.
(4) Bei Offline-Bestellungen: Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Evtl. anfallende Bankkosten bei Überweisung aus dem Ausland trägt der Kunde. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend der Folgen des Zahlungsverzuges. NEBU-TEC behält sich vor, bei Erstbestellungen Vorauszahlungen des Kaufpreises zu verlangen. Bis zum Zahlungseingang der Vorauszahlung steht NEBU-TEC ein Leistungsverweigerungsrecht zu. NEBU-TEC ist berechtigt, nach fruchtloser Fristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und behält sich dementsprechend Schadensersatzansprüche vor.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Lieferzeit
(1) Der Beginn, der angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller wirtschaftlichen und technischen Fragen voraus.
(2) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. bei Auftragsbestätigung vorgegeben. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus, insbesondere die Zahlung der Vorauszahlung, soweit diese anfällt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Sofern NEBU-TEC Lieferfristen angibt, handelt es sich um Circa-Angaben und diese sind dementsprechend unverbindlich.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist NEBU-TEC berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten. NEBU-TEC ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
(4) NEBU-TEC haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft i. S. d. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder gem. § 376 HGB ist oder wenn von NEBU-TEC ein verbindlicher Liefertermin schriftlich angegeben wurde. NEBU-TEC haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von NEBU-TEC zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass ein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. NEBU-TEC haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von NEBU-TEC zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Der Eintritt des Lieferverzuges bei schriftlich verbindlich angegebenen Lieferterminen setzt voraus, dass NEBU-TEC von dem Kunden schriftlich angemahnt worden sind.
(6) Der eventuelle Schadensersatz des Kunden bei einem Lieferverzug wird begrenzt auf 0,5 % des Nettopreises pro Kalenderwoche, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. NEBU-TEC ist berechtigt nachzuweisen, dass dem Kunden kein oder ein geringer Schaden entstanden ist, der die vorstehenden Pauschalen nicht übersteigt.
(7) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
7. Gefahrübergang / Versand
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Bei Versendung der Ware auf Verlangen des Käufers gilt § 447 BGB.
(3) Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Datum der Versandbereitschaft auf diesen über, jedoch ist NEBU-TEC verpflichtet auf Wunsch und auf Kosten des Kunden eine entsprechende Versicherung, die dieser verlangt, zu bewirken.
(4) Sofern der Kunde die Versandart nicht vorschreibt, ist NEBU-TEC berechtigt, Versandart und Versandweg nach freiem Ermessen zu wählen, ohne dabei die preiswerteste Versandart wählen zu müssen.
8. Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Kunden richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber NEBU-TEC gilt die Regelung des § 7 dieser AGB.
(2) Die Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen und in gleicher Weise wie diese Verkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Gewöhnliche alters- oder nutzungsbedingte Verschleißerscheinungen begründen keinen Mangel.
(3) NEBU-TEC haftet nicht für Mängel, die auf eine unsachgemäße Benutzung der Ware zurückzuführen sind. Eine unsachgemäße Benutzung ist beispielsweise die Verwendung einer nicht für die Inhalation zugelassenen Lösung.
(4) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gem. § 377 HGB nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist NEBU-TEC hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Als unverzüglich gilt die Kenntnisanzeige, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 3 Werktagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und /oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, NEBU-TEC die beanstandete Ware in der Original- oder in gleichwertiger Verpackung zur Überprüfung zurückzusenden. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge wird NEBU-TEC die Versandkosten unverzüglich erstatten und die Mängel im Wege der Nacherfüllung gern. § 439 BGB durch Nachlieferung oder Mangelbeseitigung beheben. NEBU-TEC ist nicht zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn ohne die Zustimmung Eingriffe in oder Änderung an der Ware vorgenommen wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe und Änderung verursacht wurde. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Kunden ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
(6) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(7) Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfristen gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund einer Verletzung des Lebens des Körpers, der Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung wesentlicher vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(8) Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfristen gilt ebenfalls nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(9) Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach § 478 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Gefahrenübergang.
9. Haftungsausschluss
(1) Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, sofern der Kunde Ansprüche gegen diese geltend macht.
(2) Die Begrenzung in Absatz 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Von dem unter Ziffer 1 bestimmten Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist, z.B. hat der Anbieter dem Kunden die Sache frei von Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(4) Im Falle eines Schadensersatzanspruchs des Kunden gegen NEBU-TEC, ist die Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Dies gilt nicht, wenn der NEBU-TEC eine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird.
(5) Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben unberührt.
10. Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) NEBU-TEC behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist NEBU-TEC berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch NEBU-TEC liegt ein Rücktritt vom Vertrag. NEBU-TEC ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden — abzüglich angemessener Verwertungskosten — anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durch NEBU-TEC durchführen lassen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde NEBU-TEC unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit NEBU-TEC Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt NEBU-TEC jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von NEBU-TEC, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. NEBU-TEC verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann NEBU-TEC verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für NEBU-TEC vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, NEBU-TEC nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt NEBU-TEC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, NEBU-TEC nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt NEBU-TEC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde NEBU-TEC anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für NEBU-TEC.
(7) NEBU-TEC verpflichtet sich, die NEBU-TEC zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt NEBU-TEC.
11. Schutzrechte
(1) NEBU-TEC behält sich an allen gelieferten Produkten, Abbildungen und sonstigen Unterlagen die gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf solche Unterlagen nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von NEBU-TEC nutzen, ohne dass ihm eigenständige Rechte am Werbematerial erwachsen.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, bei der Weiterveräußerung der von NEBU-TEC erworbenen Waren keine fremden Schutzrechte (Patente, Lizenzen, Warenzeichen usw.) zu verletzen.
12. Datenschutz
NEBU-TEC erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nach Maßgabe ihrer Datenschutzerklärung und der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.
13. Schlussbestimmungen
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen ist Aschaffenburg. NEBU-TEC ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Sofern eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solch ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.
Stand: 16.09.2024